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Kfz Gewährleistungsrecht

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Sie haben ein Fahrzeug erworben oder verkauft und das Fahrzeug entspricht nicht den Erwartungen, es gibt Streitigkeiten wegen Defekten oder Mängeln im Rahmen einer Reparaturleistung? Die Kanzlei BRS Rechtsanwälte AG bietet Ihnen hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Wir sind eine auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei und seit über 10 Jahre eine Partnerkanzlei der HUK-COBURG-Rechtsschutz. Profitieren Sie dabei von unseren Rechtskenntnissen und unserer zügigen Arbeitsweise. Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch oder weisen etwaige Ansprüche Ihnen gegenüber zurück. Hierzu ergänzen Sie bitte einfach nachstehenden Fragebogen und wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung:

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Über welchen Zeitraum kann ich Gewährleistungsrechte geltend machen?

Hier ist zwischen einem privaten Verkäufer und einem gewerblichen Verkäufer zu differenzieren. Eine Privatperson kann bei einem Verkauf die Gewährleitungsrechte grundsätzlich ausschließen. Diese Möglichkeit besteht für einen gewerblichen Verkäufer nicht.

Käufer bzw. Auftraggeber haben dabei das Recht, binnen 24 Monaten ab Übergabe der Sache oder Fertigstellung der Leistung die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Bei einem Gebrauchtwagenkäufen kann diese Frist auf ein Jahr beschränkt werden.

Gibt es einen Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?

Ja. Gewährleistungsrechte bestehen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber dem Verkäufer und tragen dafür Sorge, dass dem Verkäufer der Kaufgegenstand frei von Defekten übergeben wird. Eine Garantie ist dagegen eine freiwillige Leistung des Garantiegebers über die Haltbarkeit oder Beschaffenheit einer Sache.

Ein weiterer Unterschied ist auch, dass Ansprüche aus Gewährleistung stets vom Verkäufer kostenfrei zu besorgen sind, im Rahmen einer Garantie jedoch einzelne Punkte ausgeklammert werden können und auch eine Kostenverteilung auf den Käufer erfolgen kann.

Welches Recht habe ich bei einem Anspruch aus Gewährleistung?

Zunächst steht dem Käufer /Auftraggeber nur das Recht zu, dass dieser die Nachbesserung verlangt. Der Käufer muss den Verkäufer daher zunächst zur Nachlieferung oder Nachbesserung auffordern. Grundsätzlich darf der Käufer dabei frei wählen, für welche der Optionen er sich entscheidet.

Sollte die Nachbesserung scheitern oder sich der Verkäufer dieser verweigern, kann der Verkäufer aus die sog. Sekundären Gewährleistungsrechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) ausüben.

Schließt eine Garantie die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus?

Nein. Da sich die Gewährleistungsrechte unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, bestehen Garantie- und Gewährleistungsansprüche i.S.d. § 437 BGB nebeneinander. Auf eine Garantie brauchen Sie sich daher nicht verweisen zu lassen, Sie haben Ansprüche gegen den Verkäufer/Werkunternehmer aus Gewährleistung

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