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Ordnungswidrigkeit

Sofortige Hilfe

Bußgeldbescheid erhalten?

Zu schnell gefahren?

Abstand zu gering?

Rotlichtverstoß?

Falsch geparkt?

Punktegrenze erreicht?

Wir helfen Ihnen gerne!

Ordnungswidrigkeiten

Sie haben eine Anhörung zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder sogar einen Bußgeldbescheid erhalten? Ihnen droht ein Fahrverbot? Dann besteht schneller Handlungsbedarf.

Betroffene sind dem Verfahren dabei oft hilflos ausgeliefert, da Behörden beispielsweise die Herausgabe von Verfahrensunterlagen, Fotos oder Messunterlagen verweigern und hierdurch die selbstständige Verteidigung verhindern.

Zudem fällt es teilweise schwer eine ordnungsgemäße Einlassung abzugeben, welche nicht die Gefahr einer Verschlechterung beinhaltet.

Hier unterstützen wir Sie gerne bei der Verteidigung gegen den Vorwurf. Unsere Erfahrung aus über 15.000 Fällen macht und hier zu einer der Spezialkanzleien in diesem Themenbereich.

Für eine Anfrage füllen Sie einfach nachstehendes Antragsformular aus und wir setzen uns mit Ihnen zur Ersteinschätzung in Verbindung.

Ihre Anfrage

Laden Sie hier ihre behördlichen Schreiben hoch, z.B. Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen, Zeugenanhörung, Beschuldigtenvorwurf u.a.

Wir werden uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen habe ich zwingend zu beachten?

Die wichtigste Frist erfolgt auf den Bußgeldbescheid. Mit der Zustellung des Bescheids beginnt die sog. Einspruchsfrist von zwei Wochen. Für den Fall der Verteidigung gegen den Vorwurf ist diese Frist zwingend zu beachten. Wird der Einspruch erst verspätet eingelegt, so ist in der Regel eine Verteidigung nicht mehr möglich. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Versäumnis nicht schuldhaft erfolgt ist.

Was kann ich gegen ein Fahrverbot tun?

Ziel unserer Verteidigung ist stets die vollständige Einstellung des Verfahrens. Bei einem Fahrverbot besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass hilfsweise ein Absehen vom Fahrverbot beantragt wird, sofern Sie im besonderen Maße, beispielsweise aus beruflichen Gründen, auf den Erhalt des Führerscheins angewiesen sind. Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Verfügung.

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?

Die Verjährungsfrist beträgt für Ordnungswidrigkeiten drei Monate, bei Drogen- und Alkoholverstößen sechs Monate. Die zuständige Behörde muss innerhalb dieser Frist eine Maßnahme ergreifen, dass die Verjährung unterbrochen wird oder eine neue Verjährungsfrist beginnt. Gängige Beispiele sind hierfür die Anhörung oder der Erlass des Bußgeldbescheides.

Wie sollte ich mit einer Verwarnung umgehen?

Einer Verwarnung stellt für die Behörde die einfachste Möglichkeit zur Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird allerdings nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten verhängt. Bei einer Verwarnung ist in der Regel zu empfehlen, dass diese akzeptiert wird. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass gegen ein Verwarnungsangebot keine Rechtsmittel bestehen. Diese können Sie annehmen oder nicht.

Im Falle der Ablehnung der Verwarnung prüft die Behörde, ob diese einen Bußgeldbescheid erlässt. In diesem Fall würden zu der Geldbuße weitere Kosten (Auslagen und gebühren) hinzutreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Annahme der Verwarnung keine Eintragungen in Ihre Fahreignungsregister erfolgt.

Nur in Ausnahmefällen (z.B. streitiger Verkehrsunfall) kann es angezeigt sein, dass die Verwarnung unter keinem Gesichtspunkt akzeptiert werden soll, damit Ihnen diese später nicht doch zum Nachteil gereicht wird.

Wann verjähren meine Punkte

Die Verjährungsfrist ist davon abhängig, welche Ordnungswidrigkeit oder Straftat als Auslöser für den Punkt begangen wurde. Grds. lässt sich sagen:
1 Punkt erhalten: Verjährung nach 2,5 Jahren
2 Punkte erhalten: Verjährung nach 5 Jahren
3 Punkte erhalten: Verjährung nach 10 Jahren

Lohnt sich ein Punkteabbauseminar?

Aufgrund der Tatsache, dass ein Punkteabbauseminar nur alle fünf Jahre möglich ist, raten wir an, dass frühzeitig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Erreichen von 6 Punkten ein Abbau nicht mehr möglich ist.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei und benennen Ihnen eine geeignete Stelle.

Rufen Sie uns an

Gerne stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung

0511 – 899 733 – 0

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